Jean-Jacques Rousseau
1/3 Stiftungen des privaten Rechts (inländische) Schweriner Hospizstiftung: Stiftungssatzung beschlossen auf Grund Stiftungsgeschäft vom 23.12.2009, durch den Stifter, ASG Augustenstift Servicegesellschaft mbH, Schäferstr. 17 in 19053 Schwerin; · geändert auf Grund Beschluss des Stiftungsrates, unter Zustimmung des Stiftungsträgers, vom 09.01.2013 § 1 Name, Rechtform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Schweriner Hospizstiftung“. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der SOZIUS Pflege- und Betreuungsdienste Schwerin gGmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Schwerin unter der Nr. HRB 8297 (nachstehend „Stiftungsträger“ genannt) und wird durch dessen Organe im Rechtsverkehr vertreten. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in 19055 Schwerin, Wismarsche Strasse 298. § 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung hat die Förderung der Hospizbewegung sowie der Hospiz- und Palliativversorgung zum Zweck. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks werden insbesondere die gemeinnützigen Organisationen in Schwerin, gleich welcher Rechtsform, insbesondere SOZIUS Pflege- und Betreuungsdienste Schwerin gGmbH, soweit diese selbst in der Hospiz- und Palliativversorgung bedürftiger Menschen tätig sind, mittels finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hilfen, unterstützt. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spendenmitteln und die Durchführung von steuerbegünstigten Veranstaltungen, die der Hospizbewegung im Allgemeinen und den Tätigkeiten der zu fördernden gemeinnützigen Organisationen im Sinne des Absatzes 1 im Speziellen dienen. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Organisationen verwendet. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Weder der Stifter selbst, noch andere Personen, erhalten Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. § 3 Vermögen der Stiftung (1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von EUR 8.000,00 . (2) Die Umschichtung des Stiftungsvermögens ist zulässig. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Stiftungen des privaten Rechts (inländische) 2/3 (4) Es besteht für den Stifter und etwaige Zustifter kein Anspruch auf Rückgewähr ihrer Einlagen. Dies gilt auch im Falle der Auflösung der Stiftung, bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder bei Wegfall des Stiftungsträgers. In den zuvor genannten Fällen gilt § 11 dieser Satzung. (5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand des Stiftungsträgers kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. § 4 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind das Vertretungsorgan des Stiftungsträgers und der Stiftungsrat. § 5 Aufgaben des Stiftungsträgers (1) Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsträger einen Haushaltsplan aufzustellen. (3) Der Stiftungsträger hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. § 6 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus 6 Mitgliedern. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vertretungsorgans des Stiftungsträgers sein. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss den rechts- oder steuerberatenden Berufen angehören. Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter bestellt. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende jeweils auf die Dauer seiner bzw. ihrer Amtszeit. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. (3) Eine Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über die Abberufung entscheidet der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist insoweit nicht stimmberechtigt. (4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. (5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates für die Stiftung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Ihnen kann jedoch eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Wird eine solche angemessene Vergütung gezahlt, darf diese Vergütung für das jeweilige Mitglied die Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG je Kalenderjahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende, notwendige Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, dürfen nur erstattet werden, sofern sie durch das jeweilige Mitglied im Einzelnen nachgewiesen und belegt wurden. Der Stiftungsrat kann, abweichend von den Sätzen 1 bis 4, mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass auf Tätigkeitsvergütungen und die Erstattung von Auslagen für ein Kalenderjahr verzichtet wird. (6) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Stiftungsträger regeln. § 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Stiftungsträgers zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass dieser für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt. Stiftungen des privaten Rechts (inländische) 3/3 (2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für a) die Genehmigung des Haushaltsplanes, b) den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks, c) die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung und d) die Feststellung des Jahresabschlusses. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt. § 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsträger dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Der Stiftungsrat beschließt außer in den Fällen des § 9 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. (4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. § 9 Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung (1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von 2 /3 aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Stiftungsrates und der Zustimmung des Stiftungsträgers. (2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und der des Stiftungsträgers. § 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 11 Vermögensanfall Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, bei Wegfall ihres Trägers oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt deren Vermögen dem Augustenstift zu Schwerin (rechtsfähige, kirchliche Stiftung gem. § 26 StiftG, derzeitiger Geschäftssitz in 19053 Schwerin, Schäferstrasse 17) zu, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Wir laden herzlich ein!
zugunsten der Schweriner Hospizstiftung
Der Männerchor (Leitung: Dr. Daniel ortuño)
und das Blechbläserensemble „The Goethles“, Kammermusikensemble am Goethe-Gymnasium Schwerin
(Leitung: Ulf rust)
des Goethe-Gymnasiums Schwerin singen und spielen Musik von der renaissance bis zur Gegenwart
Sonntag
4. September 2022
15 Uhr | Schlosskirche
eintritt frei, um Spenden für die Hospizstiftung wird gebeten